Der Beschwerdeführer – ein italienischer Staatsbürger – erlitt vor seinem Umzug in die Schweiz einen schweren Gesundheitsschaden. Er verfügte über die Aufenthaltsbewilligung B ohne Erwerbstätigkeit, als er einen Antrag auf Eingliederungsmassnahmen und Taggeld stellte. Dem Antrag auf Eingliederungsmassnahmen wurde stattgegeben, der Taggeldanspruch hingegen wurde von der IV-Stelle sowohl unter dem Titel des FZA mit der EU also auch unter Schweizer Recht abgelehnt wurde, mit der Begründung, dass er keine beitragspflichtige Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausgeübt hätte, weshalb der Anspruch entfalle.