iusNet Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht

Schlulthess Logo

Resultate für:

0

1434 Resultat(e)

Bundesrat will die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Erwerbsleben stärken

Gesetzgebung
Arbeitsschutzrecht

Bundesrat will die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Erwerbsleben stärken

Am 10. März 2023 beschloss der Bundesrat, dass eine bessere Absicherung gegen Diskriminierung für Menschen mit Behinderungen im Erwerbsleben notwendig ist. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) wurde damit beauftragt, bis Ende des Jahres eine entsprechende Gesetzesrevision vorzubereiten.
iusMail AR-SVR 24.03.2023

Präzisierung der Rechtsprechung zum Ferienlohn: Keine Abgeltung des Ferienanteils im laufenden Lohn bei Vollzeitbeschäftigung

Kommentierung
Privates Individualarbeitsrecht

Präzisierung der Rechtsprechung zum Ferienlohn: Keine Abgeltung des Ferienanteils im laufenden Lohn bei Vollzeitbeschäftigung

Erneut präzisiert das Bundesgericht seine Rechtsprechung zur Abgeltung des Ferienanteils im laufenden Lohn bei einer Vollzeitanstellung. Rechtsanwalt Andreas Becker ordnet das jüngste Urteil des Bundesgerichts in die bisherige Rechtsprechung ein und ruft die strengen Voraussetzungen des Bundesgerichts in Erinnerung. Lösungsvorschläge aus der Praxis sollen Arbeitgebenden dienen ein potentielles Doppelzahlungsrisiko möglichst zu vermeiden.
Andreas Becker
iusNet AR-SVR 04.04.2023

Keine Persönlichkeitsverletzung eines Abteilungsleiters im Kanton Schwyz

Rechtsprechung
Öffentliches Personalrecht

Keine Persönlichkeitsverletzung eines Abteilungsleiters im Kanton Schwyz

Der Beschwerdeführer vermochte nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz kantonales Recht willkürlich angewandt oder sonstwie Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie die Nichtigkeit der Kündigung verneinte.
iusNet AR-SVR 05.04.2023

Krankheit war ausschlaggebend für Pensumsreduktion

Rechtsprechung
Berufliche Vorsorge

Krankheit war ausschlaggebend für Pensumsreduktion

Die Festlegungen der IV-Stelle bezüglich Entstehung, Höhe und Beginn des Rentenanspruchs sind für die Pensionskassen grundsätzlich verbindlich, wenn sie nicht offensichtlich unhaltbar festgesetzt worden sind. Dementsprechend war davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einem vollen Pensum erwerbstätig gewesen wäre, hätte sie keine gesundheitlichen Beschwerden gehabt.
iusNet AR-SVR 05.04.2023

Auch Akontobeiträge fallen unter Art. 16 Abs. 3 AHVG (Fristenlauf für Rückerstattungsanspruch)

Rechtsprechung
Alters- und Hinterlassenenversicherung

Auch Akontobeiträge fallen unter Art. 16 Abs. 3 AHVG (Fristenlauf für Rückerstattungsanspruch)

Der Rückerstattungsanspruch entsteht erst mit der definitiven Festsetzung der Beitragspflicht und die Verwirkungsfristen von Art. 16 Abs. 3 AHVG beginnen somit erst mit der definitiven Beitragsfestsetzung zu laufen. Weil die Beschwerdeführerin die persönlichen Akontobeiträge rechtmässig leistete und die Beitragspflicht erst mit dem angefochtenen vorinstanzlichen Urteil definitiv verneint wurde, war der Rückerstattungsanspruch noch nicht verwirkt.
iusNet AR-SVR 05.04.2023

Dem CEO nicht den nötigen Freiraum gewährt: Kündigung missbräuchlich

Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht

Dem CEO nicht den nötigen Freiraum gewährt: Kündigung missbräuchlich

Weil die Persönlichkeit des Arbeitnehmers im Vorfeld der Kündigung verletzt worden war und die Arbeitgeberin keine Massnahmen ergriffen hatte, um den Konflikt zu bereinigen, war die Kündigung aus vorgeschobenen Gründen missbräuchlich, weshalb sie mit sechs Monatslöhnen zu entschädigen war. Massnahmen waren vor allem deshalb angezeigt, weil der Konflikt durch ungebührliches Verhalten eines Verwaltungsrates der Arbeitgeberin hervorgerufen wurde.
iusNet AR-SVR 05.04.2023

Öffentlich Bediensteter macht 1'507.18 Überstunden geltend, und erhält Recht

Rechtsprechung
Öffentliches Personalrecht

Öffentlich Bediensteter macht 1'507.18 Überstunden geltend, und erhält Recht

Art. 321c OR kam als ergänzendes kommunales Recht zur Anwendung. Aufgrund des angeordneten Rotationsdienstes ausserhalb der regulären Arbeitszeit, handelte es sich um Überstunden. Weil diese wenn möglich durch Freizeit zu kompensieren waren, konnte man vom Beschwerdegegner nicht verlangen, allmonatlich die Anzahl Überstunden zu melden, da er sie allenfalls noch kompensiert hätte. Die Hochrechung der Überstunden anhand einer typischen Einsatzdauer war nicht willkürlich. Die Argumentation, dass erst am Ende des Arbeitsverhältnisses Klarheit über die Anzahl Überstunden bestehe, was die Fälligkeit und somit die Verjährungsfrist auslöse, war ebenfalls nicht willkürlich.
iusNet AR-SVR 05.04.2023

Seiten