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zumutbares Stellenangebot

Reorganisation bei der Bahn: Neubewertung vs. Angebot einer neuen Stelle

Rechtsprechung
Öffentliches Personalrecht
Steht in einer öffentlich-rechtlichen Anstellung die Streichung von Stellen infolge Reorganisation bevor, hat die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer eine andere zumutbare Stelle anzubieten. Wenn dies nicht möglich ist, beginnt der Prozess der Neuorientierung. Auch wenn gewisse Aufgaben im Rahmen der neuen Stelle denjenigen in der alten Anstellung ähneln, handelt es sich hierbei infolge Reorganisation nicht um eine Neubewertung bzw. Neueinreihung der Stelle, sondern um ein Angebot einer neuen Stelle. Aus Art. 10 Abs. 3 Bst. d BPG ergibt sich daher, dass die Arbeitgeberin bereits zu Beginn des Prozesses der Neuorientierung das Arbeitsverhältnis auflösen darf, falls der Arbeitnehmer ein zumutbares Stellenangebot ablehnt.
iusNet AR-SVR 21.03.2019