iusNet Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht

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Zeitlohn

Arbeit auf Abruf und Unternehmensrisiko

Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht
Arbeit auf Abruf ist unter Berücksichtigung der zwingenden arbeits- und gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen erlaubt. Bricht die Auftragslage der Arbeitgeberin ein, überträgt sie dem Arbeitnehmer von einem Tag auf den anderen keine Arbeit mehr und bezahlt sie ihm deshalb auch keinen Lohn mehr, kommt dies jedoch einer unerlaubten Überwälzung des Unternehmensrisikos auf den Arbeitnehmer gleich. Sie verletzt den Grundsatz, wonach bei Annahmeverzug der Arbeitgeberin trotzdem Lohn zu zahlen ist.
iusNet AR-SVR 23.11.2018