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zeitlicher Zusammenhang

Zeitlicher Konnex in der beruflichen Vorsorge (9C_147/2017, zur Publikation bestimmt)

Rechtsprechung
Berufliche Vorsorge
Invalidenversicherung
Für den Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgeblich; sie ist relevant, wenn sie mindestens 20% beträgt. Eine Arbeitsunfähigkeit von 20% oder mehr ändert nichts am zeitlichen Zusammenhang. Umgekehrt folgt daraus, dass eine Arbeitsunfähigkeit unter 20%, somit eine Arbeitsfähigkeit über 80%, den zeitlichen Konnex zwischen ursprünglicher Arbeitsunfähigkeit und späterer Invalidität unterbricht, wenn die Einsatzfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mindestens drei Monate andauert.
iusNet AR-SVR 08.06.2018