In der weitergehenden beruflichen Vorsorge sind rückwirkende Gesundheitsvorbehalte unzulässig, selbst wenn der Versicherte bei der Aufnahme in die Pensionskasse (PK) unrichtige Angaben zu seinem Gesundheitszustand gemacht hat. Art. 331c OR gilt nur für Vorbehalte, die von der PK beim Eintritt des Versicherten formell angebracht werden. Die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung richten sich bei Fehlen einer reglementarischen Regelung subsidiär und analog nach Art. 4 ff. VVG, womit der PK die Möglichkeit einer schriftlichen Kündigung verbleibt. Das Kündigungsrecht erlischt vier Wochen, nachdem die PK von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat (Art. 6 VVG analog).