Abzüge vom Lohn in der Höhe von Versicherungsprämien können ein Indiz für den Abschluss einer Krankentaggeldversicherung darstellen. Diesfalls kann das Erfordernis der Schriftlichkeit entfallen. Im vorliegenden Fall fehlte es an diesem Indiz, weshalb die Arbeitgeberin nicht zur Zahlung i.S.v. Art. 324a Abs. 4 i.V.m. Art. 97 OR verpflichtet werden konnte.