Ein Arbeitnehmer war von einem unbefristeten in ein befristetes öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis übergeführt worden. Nach Ablauf des Arbeitsverhältnisses erhob er Beschwerde, weil kein sachlicher Grund für die Überführung in ein befristetes Arbeitsverhältnis bestanden habe. Zudem sei der Vertrauensschutz verletzt worden, da ihm ursprünglich gesagt worden sei, die Befristung sei bloss formeller Natur. Schliesslich beanstandete der Arbeitnehmer auch seine Arbeitszeugnisse.