In diesem zur Publikation vorgesehenen Urteil befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, ob ein anrechenbarer Arbeitsausfall bei einer Arbeit auf Abruf mit Überbrückungscharakter über die Dauer einer ersten Leistungsrahmenfrist hinaus auch für eine Folgerahmenfrist berücksichtigt werden und zu einem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigungen führen könne.