In diesem zur Publikation vorgesehenen Urteil des Bundesgerichts waren bei einer Teilliquidation einer überobligatorisch tätigen Gemeinschaftseinrichtung verschiedene Punkte zum Kreis der in die Teilliquidation einzubeziehenden Unternehmen und zu diversen Rückstellungen strittig.
Das Bundesgericht äussert sich in diesem Entscheid zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen bei einem kollektiven Austritt die technischen Rückstellungen mitzugeben sind (Art. 27h Abs. 1 BVV).