Das Bundesgericht befasst sich im Urteil mit der Auslegung des Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG. Die Bestimmung besagt, dass nach der Festsetzung der Rente dem Bezüger Pflegeleistungen und Kostenvergütungen gewährt werden, wenn er zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf.