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objektive Bestimmbarkeit

Gratifikation oder Lohn? (4A_714/2016 )

Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht
Mangels gesetzlicher Regelung ist ein Bonus entweder der freiwilligen Gratifikation oder dem Lohn zuzuordnen. Aus dieser Zuteilung leitet sich auch die Antwort ab, ob im Falle der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ein Pro-rata-Anspruch besteht. Massgebend sind neben der ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien auch künftige stillschweigende Abreden durch konkludentes Verhalten. Der im Arbeitsvertrag und bei der jährlichen Auszahlung festgehaltene Freiwilligkeitsvorbehalt wird nur relativiert, wenn der Bonus zu einem mittleren oder höheren Lohn nicht mehr bloss akzessorischen Charakter hat. Letzteres gilt nicht bei sehr hohen Löhnen.
iusNet AR-SVR 21.09.2017