Ein Kantonsschullehrer wurde zuerst wegen unprofessionellen Verhaltens schriftlich ermahnt. Als das nichts nützte wurde er zu einem Gespräch mit dem Rektor zitiert. Daraufhin wurde im ordentlich gekündigt mit gleichzeitiger Freistellung. Der fehlbare Lehrer verlangte vor Gericht die Feststellung der Widerrechtlichkeit der Kündigung sowie eine Entschädigung.
Der Mathematiklehrerin wurde vorgeworfen, auf diversen Social Media Plattformen unter anderem Drohungen gegen sein Arbeitgeberin ausgesprochen zu haben und rassistische, nationalsozialistische sowie antisemitische Inhalte gepostet zu haben.
Einen öffentlich-rechtlichen Angestellten trifft eine erhöhte Pflicht, sich im Ton seiner Äusserungen zu mässigen und sich aufgrund seiner besonderen Vertrauensstellung diskret zu verhalten.
Auch öffentlich-rechtliche Angestellte geniessen Meinungsäusserungsfreiheit. Sie dürfen diese aber nicht in illoyaler Weise nutzen, um Entscheide von Vorgesetzten zu torpedieren.