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Forderung von Überstundenzuschlägen eines Angestellten der Stadt Neuenburg

Rechtsprechung
Öffentliches Personalrecht
Der Beschwerdeführer wurde per 1. März 2019 im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses von der Stadt Neuenburg als «responsable de la Gérance communale auprès du Service des bâtiments et du logement» eingestellt. Per 1. Januar 2021 übernahm er eine neue Funktion als «Chef du Service de la gérance et du logement» und wurde aufgrund einer von ihm beantragten Neubeurteilung in eine höhere Lohnklasse eingestuft. Er machte Ansprüche geltend, die sich auf die Auszahlung eines Zuschlags von 25 % auf die seiner Ansicht nach in den Jahren 2019 bis 2022 geleisteten Überstunden richteten, und gelangte mit seiner Forderung letztinstanzlich an das Bundesgericht.
iusnet AR-SVR 25.02.2025

Überstunden einer Schulleitung – rechtliche Überlegungen im interkantonalen Vergleich

Kommentierung
Öffentliches Personalrecht

Urteilsbesprechung VGr Kanton Aargau, 20. August 2024, WKL.2022.11

In einem Urteil vom 20. August 2024 entschied das Aargauer Verwaltungsgericht, dass eine Aargauer Gemeinde einer Co-Schulleiterin an der Volksschule Fr. 42'829.75 nebst Zins für Überstunden zahlen muss. Für die Geltendmachung der Forderung fand zuerst ein Schlichtungsverfahren statt. Die Empfehlung der Schlichtungskommission zur Einigung wurde von der Gemeinde abgelehnt. Danach folgte ein Klageverfahren vor Verwaltungsgericht. Im vorliegenden Beitrag wird ein Vergleich zum zürcherischen Verwaltungsprozessrecht und öffentlichen Personalrecht vorgenommen.
Vania Dobreva
iusnet AR-SVR 25.02.2025