In diesem zur Publikation vorgesehenen Urteil klärte das Bundesgericht, dass sich der Verweis in Art. 14bis IVG auch auf Abs. 1 lit. e von Art. 39 KVG und damit auf das darin enthaltene Erfordernis eines (Listen-)Spitals mit einem für die betreffende Behandlung vorhandenen Leistungsauftrag bezieht. Wie es sich mit der Frage des "Listenspitals" gemäss Art. 39 Abs. 1 lit. e KVG (betreffender Kanton oder schweizweit) verhält, liess das Bundesgericht mangels Entscheidrelevanz offen.