Es ist rechtlich in Ordnung, wenn Sportlehrpersonen im Kanton Basel-Stadt tiefer eingereiht werden als ihre Kolleginnen und Kollegen an Gymnasien und Berufsfachschulen sowie Allgemeinen Gewerbeschulen.
Das Ermessen der Behörden wird durch die Einführung eines Evaluationssystems mit Zahlreichen Haupt- und Unterkriterien eingeschränkt. Bei der Lohneinreihung gestützt auf ein derartiges System darf jedoch trotzdem das gesamte Lohnsystem mit berücksichtigt werden.