Behandlungskosten infolge einer extrauterinen Schwangerschaft («Eileiterschwangerschaft») vor der 13. Schwangerschaftswoche unterliegen der Kostenbeteiligung (Art. 64 Abs. 7 KVG e contrario). Es handelt sich um eine pathologische Schwangerschaft (= Krankheit) und nicht um eine Risikoschwangerschaft, da sich das Risiko bzw. die Schwangerschaftskomplikation verwirklicht hat und eine medizinische Behandlung erfordert.