Eine Kündigung gegen einen Mitarbeiter, der auf Missstände aufmerksam gemacht hat, ist nicht automatisch missbräuchlich. Die Arbeitgeberin hatte im vorliegenden Fall nicht wegen des Whistleblowings gekündigt, sondern weil das Arbeitsklima aufgrund des allgemeinen Verhaltens des Arbeitnehmers äusserst schlecht war.