Wenn der Arbeitnehmer einen Grund für eine Kündigung setzt, kann dies zu Sanktionen durch die Arbeitslosenversicherung in Form von Einstelltagen führen. Die Einstufung des Verschuldens des Arbeitnehmers durch die Arbeitslosenkasse hat jedoch auf die Einschätzung der Zivilgerichte über die Zulässigkeit der fristlosen Kündigung keinen Einfluss.