Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass die Nichtbeförderung der Beschwerdeführerin als Angestellte der diplomatischen Dienste beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) auf das fehlende dienstliche Bedürfnis zurückzuführen ist und weder unrechtmässig ist noch eine geschlechterspezifische Diskriminierung darstellt.