Das Bundesgericht befasste sich im vorliegenden in 5er-Besetzung ergangenen Urteil mit der Frage, welche Aspekte bei der Sanktionierung von verletzten Schadenminderungspflichten (Kürzung oder Verweigerung einer Rente) beachtet werden müssen, um den bundesrechtlichen Vorgaben gemäss Art. 21 Abs. 4 i.V.m. Art. 7b Abs. 3 IVG zu genügen.