Im vorliegenden Anwendungsfall befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, ob die Einschätzung eines kantonalen Gerichtes, das den Beschwerdeführer abweichend von einem an sich beweiswertigen polydisziplinären Gutachten als in angepassten Tätigkeiten voll arbeitsfähig erachtete, zutreffend sei.