Im vorliegenden Anwendungsfall stellte das Bundesgericht fest, dass das im Rahmen eines Revisionsverfahrens eingeholte Gutachten zumindest in Bezug auf die entscheidwesentliche Frage nach einer erheblichen Veränderung beweiskräftig war. Indem die Vorinstanz von dieser Expertise abwich und ohne schlüssige Begründung eigene Feststellungen zur Frage nach einer Gesundheitsveränderung traf, habe sie Bundesrecht verletzt.