Im Nachgang an eine Kündigung durch die Arbeitgeberin machte die für eine Saison angestellte Arbeitnehmerin Lohnforderungen geltend. Umstritten war der tatsächliche Arbeitsantritt. Die Arbeitnehmerin machte geltend, bereits zur Saisonvorbereitung im Betrieb tätig gewesen zu sein. Durch die dafür berücksichtigte Zeugenaussage wird der Sachverhalt nicht genügend erstellt, da sich die Zeugin auf „Hörensagen“ stützt.