Das Bundesgericht äussert sich zum AHV-Beitragsstatut von Agenten (Reisevertretern, Handelsreisenden usw.) und Angehörigen in ähnlichen Berufen. Solche Personen gelten grundsätzlich als unselbständigerwerbend. Selbständigkeit setzt gemäss Gerichts- und Verwaltungspraxis eine eigene Verkaufsorganisation voraus.