Spätfolgen und geändertes Recht (8C_430/2017, zur Publikation bestimmt)
Spätfolgen und geändertes Recht (8C_430/2017, zur Publikation bestimmt)
Spätfolgen und geändertes Recht (8C_430/2017, zur Publikation bestimmt)
Dieser zur Publikation bestimmte Entscheid befasste sich mit einer übergangsrechtlichen Frage bei der Spätfolge eines Gesundheitsschadens:
Der Versicherte hatte Kniebeschwerden, welche unstrittig Spätfolgen vierer Verletzungen waren, die er sich in den Jahren 1991 und 1992 bei J+S-Anlässen zugezogen hatte. Nach damaligem Recht waren die Teilnehmer dieser vier Anlässe bei der Militärversicherung versichert. Per 1. Juli 1994 fiel die Leistungspflicht der Militärversicherung bei J+S-Anlässen dahin. Strittig war nun, ob die Militärversicherung dennoch für die Spätfolgen aufkommen musste. Eine ausdrückliche Übergangsbestimmung gibt es nicht (E. 3.1).
Zu beurteilen war konkret, ob im Rahmen von Art. 6 MVG die Frage, ob eine Gesundheitsschädigung versichert ist, sich nach dem im Zeitpunkt der Schädigung geltenden Recht beurteilt, oder nach dem Recht, welches im Zeitpunkt des Auftretens der Spätfolgen gilt (E. 3.2). Das Bundesgericht zog Art. 1 und 2 SchlT ZGB bei, die über das Zivilrecht hinaus Gültigkeit besitzen (E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 130 V 445 E. 1.2.1 S. 446 f.). Demnach sind zur Beurteilung der Rechtsfolgen eines Ereignisses grundsätzlich jene Rechtssätze...
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