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Krankenkassen müssen Kosten für Pflegematerial übernehmen

Krankenkassen müssen Kosten für Pflegematerial übernehmen

Gesetzgebung

Krankenkassen müssen Kosten für Pflegematerial übernehmen

Bis anhin wurde die Vergütung von Pflegemittel je nach Verwendungszweck von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unterschiedlich behandelt. Materialien die Patientinnen und Patienten direkt oder unter Beihilfe von nichtberuflichen mitwirkenden Persone verwendet wurden und in der Mittel- und Gegenständeliste (MiGel) aufgeführt waren, wurden vergütet. Das in Pflegeheimen oder bei ambulanten Pflege verwendete Pflegematerial wurde indessen nicht separat vergütet. Mit seinem Beschluss vom 27. Mai 2020 entschied der Bundesrat (Geschäft des Bundesrates Nr. 20.046) , dass die Unterscheidung aufzuheben sei.

Nach der Debatte im Nationalrat und nach Einbau einer Übergangsbestimmung durch den Ständerat, welche die Finanzierung von Pflegematerial auch in der Palliativpflege oder bei Behandlung von Schmetterlingskinder sichern soll, wurde die Gesetzesänderung nun bei der Schlussabstimmung vom 18. Dezember 2020 angenommen. Mit dieser neuen Regelung werden Kantone und Gemeinden um ca. 65 Millionen Franken entlastet. Der Auslöser für diese Gesetzesänderung...

iusNet AR-SVR 22.01.2021

 

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