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Vernehmlassung i.S. Änderung der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)

Vernehmlassung i.S. Änderung der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)

Gesetzgebung
Ergänzungsleistungen

Vernehmlassung i.S. Änderung der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)

Gemäss erläuterndem Bericht des BSVs  bedingen die Entscheidungen der Räte zur Reform der Ergänzungsleistungen auch Änderungen im kantonalen Recht. Ebenfalls werden Anpassungen bei den Informatiksystemen sowie bei den Arbeitsabläufen der EL-Durchführungsstellen nötig.
Damit die Kantone mindestens ein Jahr Zeit für die notwendigen Arbeiten zur Umsetzung der EL-Reform erhalten, wurde ein Zeitplan aufgestellt. Dieser sieht vor, dass die Verordnungsbestimmungen durch den Bundesrat anfangs 2020 verabschiedet werden
und die EL-Reform auf den 1. Januar 2021 in Kraft treten kann.

Die Frist zur Vernehmlassung läuft bis 19. September 2019.

Vgl. zum Stand des Geschäfts ältere Beiträge zur Botschaft sowie den Verhandlungen in den Räten auf Iusnet.

 

iusNet AR-SVR 21.06.2019

 

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