COVID-19-Verordnung Berufliche Vorsorge
COVID-19-Verordnung Berufliche Vorsorge
COVID-19-Verordnung Berufliche Vorsorge
Der Bundesrat hat am 25. März 2020 die COVID-19-Verordnung Berufliche Vorsorge beschlossen, welche am 26. März 2020 in Kraft trat. Sie bleibt während sechs Monaten bestehen. Damit werden die Arbeitgeberbeitragsreserven für die Vergütung der Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge im Zusammenhang mit dem Coronavirus verwendet. So besagt Art. 1, dass der Arbeitgeber den Beitrag der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers an die berufliche Vorsorge aus der ordentlichen Arbeitgeberbeitragsreserve vergüten kann. Dafür muss er der Vorsorgeeinrichtung die Verwendung von Arbeitgeberbeitragsreserven für die Vergütung von Arbeitnehmerbeiträgen schriftlich mitteilen. Der raschen Umsetzung dieser Neuerung kommt dafür entgegen, dass keine Änderung des Vorsorgereglements oder Anschlussvertrages erforderlich ist.
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