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Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) i.S. Finanzierung der Stiftung Entschädigungsfonds für Asbestopfer (Stiftung EFA)

Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) i.S. Finanzierung der Stiftung Entschädigungsfonds für Asbestopfer (Stiftung EFA)

Gesetzgebung

Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) i.S. Finanzierung der Stiftung Entschädigungsfonds für Asbestopfer (Stiftung EFA)

Am 22. November 2023 hat der Bundesrat das Eidgenössische Departement des Inneren beauftragt ein Vernehmlassungsverfahren zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung durchzuführen.

Die Änderung bezweckt die Sicherstellung der Finanzierung der Stiftung Entschädigungsfonds für Asbestopfer (Stiftung EFA). Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) soll mit einem Artikel 67b UVG ergänzt werden, der regelt, dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) die Stiftung EFA finanziell unterstützen darf. Der Zweck der Stiftung EFA besteht in der finanziellen Unterstützung von Menschen, deren Asbesterkrankung nicht durch Versicherungsleistungen gedeckt ist.

Die Änderung tangiert die Versicherungsprämien nicht, da die verwendeten Mittel der Suva aus Ertragsüberschüssen stammen. 

Das Vernehmlassungsverfahren dauert bis zum 8. März 2024. Bis dahin können alle interessierten Personen Stellung nehmen. 

iusMail AR-SVR 12.12.2023

 

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