Zeugenaussagen zur Feststellung des tatsächlichen Arbeitsantritts
Strittig war der tatsächliche Arbeitsantritt. Im vorinstanzlichen Verfahren wurden hierfür Zeugenaussagen durchgeführt, die aus Sicht der Berufungsinstanz ungenügend waren.
Das Rechtsschutzinteresse an einem Rekurs wegen nicht bestandener Lehrabschlussprüfung fällt nachträglich dahin, wenn der Lehrling die wiederholte Lehrabschlussprüfung vor dem Rechtsmittelentscheid besteht.
Fristenlauf nach Abschluss der Schlichtung (CAPH/132/2017)
Strittig war, die Einhaltung der dreimonatigen Frist nach Art. 209 Abs. 3 ZPO zur Einreichung der Klage für eine Forderung zu Geldzahlung und auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses gestützt auf die Klagebewilligung nach Schlichtungsverhandlung.