Kündigung durch unzuständige Behörde
Kündigung durch unzuständige Behörde
Kündigung durch unzuständige Behörde
Vorliegend habe der Gemeinderat die Kündigung im Wissen darum ausgesprochen, dass er nicht zuständig sei, der Beschwerdegegner habe die fehlende Zuständigkeit und die daraus folgende Nichtigkeit umgehend geltend gemacht und bereits im Rahmen des rechtlichen Gehörs auf die Zuständigkeit der Werkbehörde hingewiesen.
Ein von einer unzuständigen Behörde erlassener Entscheid ist nicht im Sinne eines allgemeinen Grundsatzes per se nichtig, sondern nur wenn der ihm anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (E. 5.1). Gemäss Bundesgericht waren die Voraussetzungen nicht erfüllt. Zudem stünden Gemeinderat und Werkbehörde auf gleicher hierarchischer Stufe. Es sei der Werkbehörde mangels Weisungs- und Aufsichtsrecht gar nicht möglich gewesen, die – nicht ihrem Willen entsprechende – Verfügung des Gemeinderates aufzuheben (E. 5.4).
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