Genfer Polizeigesetz
Genfer Polizeigesetz
Genfer Polizeigesetz
Polizisten sowie Gewerkschaften klagten gegen eine Änderung des Genfer Polizeigesetzes, welches eine Reorganisation der Polizei beinhaltete. Sie bemängelten, dass die Gewerkschaften vorgängig nicht miteinbezogen wurden und machten eine Verletzung des Grundsatzes der Gewaltentrennung geltend.
Art. 28 BV sieht die Koalitionsfreiheit vor. Grundsätzlich müssen Gewerkschaften im Gesetzgebungsprozess nicht angehört werden, wobei es aber Ausnahmen gibt, etwa dann, wenn eine Änderung der Arbeitsbedingungen ihrer Mitglieder besonders betrifft (E. 4.1). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass im vorliegenden Fall dieses «besondere Berührtsein» nicht gegeben ist. Das Bundesgericht folgte dieser Ansicht. Auch erkannte es keine Verletzung des Grundsatzes der Gewaltentrennung.
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