Sachverhalt nicht richtig erstellt: Urteil zurückgewiesen
Sachverhalt nicht richtig erstellt: Urteil zurückgewiesen
Sachverhalt nicht richtig erstellt: Urteil zurückgewiesen
A. war als Arbeitsinspektor angestellt und wurde dann befördert. Drei Jahre später kam es zu einer Meinungsverschiedenheiten mit vorgesetzten Personen und Arbeitskolleginnen. A. wurde an seine Treuepflichten erinnert. Es wurden mehrere Gespräche ge- und ein Audit durchgeführt. Es kam auch zu einer Verwarnung von A. Schliesslich wurde A. gekündigt und freigestellt. Die verschiedenen Verfahren wurden vom Kantonsgericht vereint und die Beschwerden von A. abgewiesen (Sachverhalt).
Das Bundesgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde gut, weil sich das Kantonsgericht beim Hauptgrund der Kündigung, den angeblich unangemessenen Äusserungen von A., darauf beschränkt hatte, auf bestimmte E-Mails zu verweisen, deren Inhalt weder im Sachverhalt noch in den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben wird und die einzigen zitierten Texte zum grössten Teil von der Arbeitgeberin oder von Dritten stammen (E. 3.4).
Ausserdem war der Inhalt eines Protokolls zu einem Beschluss entscheidrelevant. Das Protokoll konnte die Arbeitgeberin auf Aufforderung hin nicht ins Verfahren einbringen. Aufgrund der Entscheidrelevanz hätte das Kantonsgericht deshalb Zeuginnen und Zeugen einvernehmen...
Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.