Änderung des Pflichtenhefts anfechtbar?
Änderung des Pflichtenhefts anfechtbar?
Änderung des Pflichtenhefts anfechtbar?
In Genf wurden die pädagogischen Schulkoordinatorinnen und -kordinatoren in der Verwaltungsorganisation umstrukturiert. Einige von ihnen sahen darin eine Änderung des Pflichtenhefts, die sich auf ihre Rechte und Pflichten auswirken. Die Staatsrätin verneinte das in einem Brief, weshalb es zur Rechtsstreitigkeit kam (Sachverhalt).
Das Kantonsgericht war zum Schluss gekommen, dass es sich bei der Umstrukturierung um einen internen Akt gehandelt habe, der die Rechtslage der Beschwerdeführenden nicht beeinflusste. In diesem Fall liegt kein anfechtbarer Akt i.S.v. Art. 4a des Genfer Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, der Art. 25a VwVG entspricht. Das Bundesgericht rekapitulierte, dass die Festlegung des Pflichtenhefts grundsätzlich nicht die Qualität einer Verfügung habe. Ist hingegen die Änderung des Pflichtenhefts auf eine Gesetzsänderung zurückzuführen, tangiert das die Rechtsstellung der Betroffenen. Davon war vorliegend aber nicht auszugehen, weshalb die Beschwerde abzuweisen war (E. 6.1 und 6.2).
Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.