Zuständigkeit für die Beurteilung einer Konventionalstrafe gemäss dem allgemeinverbindlich erklärten GAV FAR
Zuständigkeit für die Beurteilung einer Konventionalstrafe gemäss dem allgemeinverbindlich erklärten GAV FAR
Zuständigkeit für die Beurteilung einer Konventionalstrafe gemäss dem allgemeinverbindlich erklärten GAV FAR
Der Schweizerische Baumeisterverband (SBV), die GBI Gewerkschaft Bau & Industrie (heute: Gewerkschaft Unia) sowie die Gewerkschaft SYNA schlossen am 12. November 2002 einen Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR), mit dessen Vollzug die Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (Stiftung FAR) betraut ist. Mit Bundesratsbeschluss vom 5. Juni 2003 wurde der GAV FAR erstmals teilweise für allgemeinverbindlich erklärt (AVE GAV FAR). Seither haben die Vertragsparteien den GAV FAR mehrfach geändert, was jeweils allgemeinverbindlich erklärt wurde.
Die A. GmbH bezweckt laut Handelsregister die Ausführung von Bauarbeiten im Hoch-, Tief- und Strassenbau. Mit (unwidersprochen gebliebenem) «Entscheid betreffend Firmenunterstellung GAV FAR» vom 28. Oktober 2019 unterstellte die Stiftung FAR die A. GmbH als Ganzes dem räumlichen und betrieblichen Geltungsbereich der AVE GAV FAR. Am 6. Juli 2021 auferlegte die Stiftung FAR der A. GmbH eine Konventionalstrafe von CHF 3’000 sowie Verfahrenskosten von CHF 500, da sie trotz mehrmaliger Mahnungen keine Lohnsummenmeldung für das Jahr 2020 eingereicht habe. Nachdem...
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