Haftung nach Verantwortlichkeitsgesetz abgelehnt
Haftung nach Verantwortlichkeitsgesetz abgelehnt
Haftung nach Verantwortlichkeitsgesetz abgelehnt
A. bezog wegen eines Arbeitsunfalls Leistungen der Invaliden- und der Unfallversicherung sowie der Pensionskasse. A. wollte zusätzlich Ansprüche gegen die SBB AG gestützt auf das Bundesgesetz vom 28. März 1905 über die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschifffahrtsunternehmungen und der Schweizerischen Post geltend machen. Die SBB AG und das Bundesverwaltungsgericht erachteten die Ansprüche als verjährt (Sachverhalt).
Der anwendbare GAV verwies auf das BPG. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Arbeitgeberhaftung ausschliesslich über das Haftungsregime des VG abzuwickeln sei. Das VG verwies auf das Bundesgesetz vom 28. März 1905 über die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschifffahrtsunternehmungen und der Schweizerischen Post, dessen Verjährungsfrist für vorliegende Ansprüche bereits verstrichen war (E. 4).
Das Bundesgericht beanstandete die rechtliche Würdigung der Vorinstanz nicht. Dass sich A. vor Bundesgericht erstmals auf eine deliktische Haftung berief, überzeugte das Bundesgericht nach Plausibilitätsüberlegungen ebenfalls nicht (E. 5 und 6).
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