Üblichkeit eines Lohnes bei der Arbeit als Statist:in verneint
Üblichkeit eines Lohnes bei der Arbeit als Statist:in verneint
Üblichkeit eines Lohnes bei der Arbeit als Statist:in verneint
Umstritten war, ob A. als Walzertänzer in einer Theaterproduktion Anspruch auf Lohn hatte. Dafür waren das Stelleninserat im Hinblick auf und die objektive Üblichkeit der Entlöhnung zu beurteilen (Sachverhalt).
Aus der Tatsache, dass die Tätigkeit unter der Kategorie "Job Angebote" einer Webseite im Untermenu "Praktika & Volunteer" aufgeschalten war, konnte A. objektiv und auch nach Treu und Glauben nichts zu seinen Gunsten ableiten (E. 4).
Weder aus dem Stelleninserat noch aus der Arbeit als Statist konnte A. die Üblichkeit der Entlöhung herleiten. Auch nicht nach Treu und Glauben (E. 5).
Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (BGer-Urteil 4A_626/2021).
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