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Berechnung der Probezeitverlängerung im Krankheitsfall

Berechnung der Probezeitverlängerung im Krankheitsfall

Rechtsprechung
Öffentliches Personalrecht

Berechnung der Probezeitverlängerung im Krankheitsfall

Folgende Daten sind relevant:

  • 16.03.2020 (Arbeitsantritt durch A. bei der SBB)
  • 15.-19.06.2020 (krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung von A.)
  • 22.06.2020 (Aushändigung der Kündigung an A. durch SBB; Sachverhalt)

Das Bundesverwaltungsgericht rechnete wie folgt:

  •      16.03.2020 (Arbeitsantritt)
  • +   3 Monate (Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR)
  • =   16.06.2020 (Ende der Probezeit ohne Verlängerung)
  • +   2 effektive Krankheitstage (15./16.06.2020)
  • +   3 Krankheitstage (17.-19.06.2020, weil in der Probezeitverlängerung)
  • +   2 Wochenendtage (20./21.06.2020, weil arbeitsfreie Tage; E. 4.1)
  • =   23.06.2020 (Ende der verlängerten Probezeit)

Das Bundesgericht erwog, dass Art. 335b Abs. 3 OR bei einer effektiven Verkürzung infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht eine entsprechende Verlängerung der Probezeit vorsehe, weshalb es aus Sicht des Gesetzeszwecks näher liege, wenn die Verlängerung auf tatsächliche Arbeitstage umgelegt, mithin real "...

iusNet AR-SVR 07.05.2022

 

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