Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose
Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose
Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose
Nach der Schlussabstimmung zum Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG) im Juni 2020 und dem Ablauf der vorgeschriebenen Referendumsfrist, geht nun die Verordnung über Überbrückungsleistungen älterer Arbeitslosen (ÜLV) in Vernehmlassung. Die notwendigen Verordnungsbestimmungen präzisieren unter anderem folgende Regelungen:
- Prüfung auf Anspruch der Ergänzung- bzw. Überbrückungsleistung
- Festlegung des Freibetrages für das nicht anrechenbare Kapital der beruflichen Vorsorge bei der Vermögensschwelle
- Nachweis von Integrationsbemühungen
- Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten
Die mit dem neuen Bundesgesetz bestimmte Regelungen, lehnen sich an das Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-und Invalidenversicherung an. Unter anderem sollen sie auch von denselben Organen vorgenommen werden. Für die Finanzierung der Überbrückungsleistung werden sodann, Bundesmittel gebraucht.
Das Vernehmlassungsverfahren endet, unter Berücksichtigung der Ferien- und Feiertage, am Donnerstag, am 11. Februar 2021.
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