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IV-Gutachterwesen: Nimmt das BSV seine Aufsichtspflicht im Bereich von MEDAS-Gutachten wahr?

IV-Gutachterwesen: Nimmt das BSV seine Aufsichtspflicht im Bereich von MEDAS-Gutachten wahr?

Kommentierung
Invalidenversicherung

IV-Gutachterwesen: Nimmt das BSV seine Aufsichtspflicht im Bereich von MEDAS-Gutachten wahr?

In den letzten Monaten häuften sich in der Presse kritische Artikel zum IV-Gutachterwesen. Endlich kommt politisch aufs Tapet, was Fachleute schon lange monieren: Zahlreiche Gutachter sind finanziell von der IV abhängig und begutachten einseitig zugunsten der IV. Im eidgenössischen Parlament erfolgten in der Wintersession diverse Vorstösse (https://www.inclusion-handicap.ch/de/aktuelles/news/news-2020/willkuer-b...). Nun hat gar Bundesrat Alain Berset zwei Untersuchungen zur IV angeordnet (NZZ vom 13.1.2020). Und noch am 20. Dezember 2019 wurde eine weitere Interpellation (19.4592) eingereicht. Hintergrund dieser Interpellation ist, dass diverse Ärzte offenbar gleich bei mehreren Gutachterstellen arbeiten. Dies ist geeignet, das mit SuisseMED@P eingeführte Zufallsprinzip bei polydisziplinären IV-Gutachten zu untergraben – und damit einen Teil der mit BGE 137 V 210 verlangten Neuerungen bei IV-Begutachtungen.

Mit BGE 137 V 210 hatte das Bundesgericht vor mehr als acht Jahren festgehalten, es bestehe systeminhärent ein Verfahrensungleichgewicht zugunsten der Invalidenversicherung (E. 2.1.2.2). Die Verfahrensfairness sei gefährdet (E. 4.2). Das Verfahren solle fairer ausgestaltet werden (E. 3.1.3.3). Und die Qualitätskontrolle müsse verbessert werden (E. 3.3.2). Jedenfalls nehme das BSV seine Aufsicht nur ungenügend wahr, was das Risiko einer rechtsungleichen IVG-Anwendung berge (E.  3.4.2.5).

Seither hat sich zwar einiges getan (z.B. SuisseMED@P). Gleichwohl ist es aus Sicht des Autors, der regelmässig Versicherte in IV-Streitigkeiten vertritt, dringend notwendig, dass die sich häufenden Vorwürfe sorgfältig geklärt werden. Denn bis heute ist zweifelhaft, ob das BSV wirklich gewillt ist, die mit BGE 137 V 210 als gefährdet kritisierte Verfahrensfairness zu gewährleisten und für gleich lange Spiesse im Gutachterwesen zu sorgen. Exemplarisch hierfür ist folgendes aktuelles Beispiel:

Das BSV formulierte mit dem IV-Rundschreiben Nr. 367 vom 21.8.2017 fachliche Mindestanforderungen für eine neuropsychologische Begutachtung. Diese gelten seit 1.7.2017.
Am 5.9.2019 urteilte das Versicherungsgericht St. Gallen (IV 2018/351), dass zwei von der IV ausgewählte Gutachterpersonen einer MEDAS die nötigen fachlichen Mindestanforderungen für eine neuropsychologische Begutachtung nicht erfüllen. Trotzdem wollte diese MEDAS mit den ausgewählten Gutachterpersonen begutachten, wogegen der Rechtsbeistand der versicherten Person protestierte. Daraufhin teilte das BSV der betroffenen MEDAS am 4.10.2019 den Inhalt des Rundschreibens mit und hielt fest, bei allen neuen Gutachteraufträgen kämen diese zwei Gutachterpersonen nicht mehr für neuropsychologische Gutachten in Frage.

Auf den ersten Blick scheint das BSV als Aufsichtsbehörde sicherzustellen, dass alle Gutachten die fachlichen Mindestanforderungen erfüllen. Die weiteren Schritte des BSV lassen leider daran zweifeln:
In einem Schreiben vom 13.12.2019 an die betroffene MEDAS hält das BSV fest, bei noch hängigen Gutachtensaufträgen, in welchen die beiden Gutachter bereits benannt wurden, seien diese nur bei einer allfälligen Beanstandung durch die versicherte Person oder deren anwaltliche Vertretung durch eine Gutachterperson zu ersetzen, welche die Anforderungen des Rundschreibens erfülle.

Und bereits in einem Informationsschreiben an die IV-Stellen vom 3.10.2019 hatte das BSV auf die fehlende Fachqualifikation des Leiters der MEDAS für neuropsychologische Gutachten hingewiesen: Sofern im Rahmen von bereits zugeteilten Aufträgen via SuisseMED@P Ausstandsgründe gegen diesen wegen seiner fachlichen Qualifikation für eine neuropsychologische Begutachtung geltend gemacht werden, so sei durch die (ihm gehörende) Gutachterstelle ein anderer Gutachter vorzuschlagen, welcher die fachlichen Anforderungen nach IV-Rundschreiben Nr. 367 erfüllt.

Mit anderen Worten: Protestiert die versicherte Person oder ihre Rechtsvertretung nicht, so dürfen gemäss BSV die beiden Gutachter, welche die fachlichen Mindestanforderungen nicht erfüllen, die bereits erteilten Gutachtensaufträge dennoch durchführen.

Kommentar:

Das BSV hat die Oberaufsicht über die IV (Art. 53 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 76 ATSG). Ziel ist die gesetzesmässige Durchführung und einheitliche Gesetzesanwendung (Art. 64 f. IVG). Dazu gehört eine neutrale, faire, und fachlich einwandfreie Begutachtung. Es ist fraglich, ob dieser Auftrag erfüllt ist, wenn das BSV Gutachter toleriert, die nicht einmal die fachlichen Mindestanforderungen erfüllen – nota bene noch 2,5 Jahre nach Erlass eines Rundschreibens.

Sodann ist das BSV als staatliches Organ zur Rechtsgleichheit verpflichtet (Art. 8 BV). Diese scheint gefährdet, wenn versicherte Personen, die nicht von den fachlichen Mindestanforderungen im IV-Rundschreiben Nr. 367 wissen, durch unqualifizierte Gutachter beurteilt werden, während andere versicherte Personen das Glück haben, sich mit Unterstützung einer spezialisierten Rechtsvertretung dagegen wehren zu können. Dies gilt umso mehr, als die beiden Schreiben des BSV nicht amtlich publiziert und damit nicht öffentlich einsehbar sind. Zudem ist fraglich, ob sich dieses "Tolerieren, solange sich niemand wehrt" mit der verwaltungsrechtlichen Untersuchungsmaxime und mit Treu und Glauben (Art. 9 BV) verträgt.

Das Schuldenloch der IV ist noch immer 10 Milliarden Franken gross. Sparmassnahmen liegen somit nahe. Allerdings darf nicht am falschen Ort – nämlich an den Grundfesten einer sorgfältigen Sachverhaltsabklärung durch qualifizierte Gutachter – gespart werden. Zur Sanierung trägt nicht bei, wissentlich nichtqualifizierte Gutachter gewähren zu lassen: Damit riskiert das BSV, dass die gutachterliche Einschätzung im Gerichtsverfahren formell (Verletzung Rundschreiben) erfolgreich anfechtbar ist, worauf es zu einer teuren Neubegutachtung mit Kostenfolge der IV kommt.

Aus Sicht des Autors gehört zu einer effizienten Aufsicht sicherzustellen, dass die fachlichen Mindestanforderungen durchgesetzt werden – auch ohne dass eine Intervention einer Rechtsvertretung nötig ist. 

iusNet AR-SVR 23.01.2020