Die Rolle von FachrichterInnen an den kantonalen Sozialversicherungsgerichten
Die Rolle von FachrichterInnen an den kantonalen Sozialversicherungsgerichten
Die Rolle von FachrichterInnen an den kantonalen Sozialversicherungsgerichten
Im vorinstanzlichen Verfahren entschied das mit zwei Ärzten als Fachrichter und einem Juristen als präsidierendem Richter besetzte Gericht selbst über die Unfallkausalität, ohne weitere medizinische Abklärungen vorgenommen zu haben. Zwar darf sich ein Gericht grundsätzlich nicht nur auf das juristische Fachwissen der Richterinnen und Richter, sondern auch auf anderes, im Gericht vorhandenes Fachwissen stützen. Namentlich gilt auch das branchenspezifische Wissen von Fachrichterinnen und Fachrichtern als gerichtsnotorisches Wissen. In diesem Zusammenhang sei laut Bundesgericht aber immerhin darauf hinzuweisen, dass die Doppelfunktion der Fachmitglieder kantonaler Sozialversicherungsgerichte als Richter und Sachverständige unter dem Blickwinkel von Art. 30 Abs. 1 BV nicht unproblematisch ist und jedenfalls den Anspruch auf Unabhängigkeit des Sachverständigen verletzt. Auch darf der Fachrichter nach der Rechtsprechung des EGMR nicht als eigentlicher Gutachter auftreten und als solcher die fallspezifischen Aspekte beurteilen. Mit anderen Worten vermag nach der Rechtsprechung ein Fachrichter den Beizug eines unabhängigen Gutachters nicht zu ersetzen.
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