Kostenübernahme für eine Stammzellentransplantation durch die IV
Kostenübernahme für eine Stammzellentransplantation durch die IV
Kostenübernahme für eine Stammzellentransplantation durch die IV
Bei der Erkrankung, die dem Urteil zugrunde lag, handelte es sich um einen peroxisomalen Defekt des bifunktionalen Proteins (DBP). Diese nimmt einen progredienten neurodegenerativen Verlauf mit infauster Prognose. Sie fällt nicht nur unter den übergeordneten Begriff der «heredo-degenerativen Erkrankungen des Nervensystems» gemäss Ziff. 383 GgV Anhang, sondern auch unter denjenigen der «angeborenen Störungen des Fett- und Lipoprotein-Stoffwechsels» nach Ziff. 453 GgV Anhang. Das Bundesgericht führt aus, dass die Übernahme einer allogenen Stammzellentransplantation durch die Invalidenversicherung als medizinische Massnahme nach Art. 2 Abs. 3 GgV nicht grundsätzlich auszuschliessen sei, sofern die Erfordernisse der Wissenschaftlichkeit, Einfachheit und Zweckmässigkeit zu bejahen sind. Als unbeantwortet erachtete das Bundesgericht vorliegend insbesondere die medizinische Tatfrage, ob die medizinisch-wissenschaftlichen Erfahrungen aus der Behandlung von X-ALD mittels Stammzellentransplantation auf die hier vorliegende nahe verwandte peroxisomale Erkrankung eines peroxisomalen Defektes des bifunktionalen Proteins übertragbar seien oder nicht. Die Abklärungsmethoden der Vorinstanz (...
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