Ein allgemeines Streikverbot für kantonal angestelltes Pflegepersonal ist verfassungswidrig
Ein allgemeines Streikverbot für kantonal angestelltes Pflegepersonal ist verfassungswidrig
Ein allgemeines Streikverbot für kantonal angestelltes Pflegepersonal ist verfassungswidrig
Das Bundesgericht befasste sich in diesem zur Publikation bestimmten Entscheid mit der im November 2017 durch den Grossen Rat des Kantons Freiburg beschlossenen Änderung des kantonalen Gesetzes über das Staatspersonal (LPers/FR; RS/FR 122.70.1; StPG). Art. 68 Abs. 7 StPG stellte ein Streikverbot für Polizeiangehörige, Gefängnis- sowie Pflegepersonal auf. Die Bestimmung trat nicht in Kraft. Das Bundesgericht hatte der Beschwerde von zwei Pflegefachpersonen des Kantonsspitals Freiburg, auf die das StPG anwendbar ist, die aufschiebende Wirkung erteilt (C., E. 1.3.2).
Das Streikrecht ist in Art. 28 BV und in Art. 27 der Kantonsverfassung des Kantons Freiburg verankert. Die kantonale Verfassungsbestimmung deckt sich mit Art. 28 BV (E. 4.1). Art. 8 Abs. 1 UNO-Pakt I garantiert das Streikrecht nach Massgabe des Rechts des jeweiligen Staates. Die Einführung von Einschränkungen des Streikrechts für bestimmte Personengruppen ist durch Art. 8 Abs. 1 UNO-Pakt I nicht untersagt. Art. 11 EMRK, welcher die Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit umfasst, schützt das Streikrecht nicht ausdrücklich. Der EGMR hat jedoch das Streikrecht ohne jeglichen Zweifel als eines der wichtigsten...
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