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Für Personensicherheitsprüfungen zur Beschäftigung bei Armee oder VBS sind lückenlose Informationen zur Vermögenslage vorzulegen (BVGer A-2677/2017)

Für Personensicherheitsprüfungen zur Beschäftigung bei Armee oder VBS sind lückenlose Informationen zur Vermögenslage vorzulegen (BVGer A-2677/2017)

Rechtsprechung
Öffentliches Personalrecht

Für Personensicherheitsprüfungen zur Beschäftigung bei Armee oder VBS sind lückenlose Informationen zur Vermögenslage vorzulegen (BVGer A-2677/2017)

Der Beschwerdeführer, der als Mitarbeiter in der Armee oder im VBS tätig ist, hat eine besonders sicherheitsempfindliche Funktion inne. Da er im Rahmen der Personensicherheitsprüfung (PSP) zu wenige plausible Angaben über seine Vermögenslage gemacht hat, verunmöglichte dies der Vorinstanz tatsächlich, eine genügende Risikoeinschätzung vorzunehmen. Gemäss Bundesverwaltungsgericht hat sie zu Recht eine diesbezügliche Feststellungsverfügung erlassen, weshalb es die Beschwerde abweist (E. 5.3.6).

Personensicherheitsprüfungen (PSP) gemäss BWIS werden zur Abklärung des Risikos eines Verrats und der Gefährdung der inneren Sicherheit durch Personen in Schlüsselpositionen eingesetzt. Als Sicherheitsrisiken im Sinne des BWIS gelten insbesondere Terrorismus, verbotener Nachrichtendienst, gewalttätiger Extremismus, kriminelle Handlungen, Korruption, finanzielle Probleme, Abhängigkeiten, Erpressbarkeit und exzessiver Lebenswandel (vgl. Urteil des BGer 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 2; Urteile des BVGer A-4486/2017 vom 19. Februar 2018 E. 3 und A-777/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 4.1 m.w.H.)» (E.3.1)

Das Bundesverwaltungsgericht hält fest, dass es richtig ist, sämtliche...

iusNet AR-SVR 14.05.2018

 

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