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Wenn keine Subordination - kein Arbeitsvertrag (4A_10/2017)

Wenn keine Subordination - kein Arbeitsvertrag (4A_10/2017)

Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht

Wenn keine Subordination - kein Arbeitsvertrag (4A_10/2017)

Eine in der Baubrache tätige Aktiengesellschaft bestehend aus zwei Aktionären ging mit dem Minderheitsaktionär und Verwaltungsrat derselben ein «Engagement» ein, wonach dieser für die Aktiengesellschaft als Architekt tätig werde. Das Schreiben versprach einen 12 Mal pro Jahr auszubezahlenden Monatslohn, vier Wochen Ferien und gewisse freie Tage pro Jahr sowie einen Firmenwagen. Zudem legte es die wöchentliche Arbeitszeit und den Arbeitsort fest. Das Bundesgericht prüft die Frage, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, weil es sich dabei um eine doppelrelevante Tatsache handelt und die Qualifikation des Vertrages eine Rechtsfrage ist (E. 1, E. 3.1).  Die rechtliche Qualifikation des Vertrages ist unabhängig von der übereinstimmenden Bezeichnung durch die Parteien zu treffen. Das Bundesgericht betont in Erwähnung der Legaldefinition von Art. 319 OR und in Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung, dass neben der Arbeitsleistung gegen Lohn die Subordination von besonderer Bedeutung ist. Diese ist auch das massgebende Kriterium zur Abgrenzung von anderen auf Dienstleistung ausgerichtete Verträgen und führt zur persönlichen, organisatorischen, zeitlichen und bis zu einem gewissen...

iusNet AR-SVR 21.09.2017

 

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