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Kündigung während laufendem Strafverfahren

Kündigung während laufendem Strafverfahren

Rechtsprechung
Öffentliches Personalrecht

Kündigung während laufendem Strafverfahren

Die Beschwerde richtete sich einzig gegen die vorinstanzliche Beurteilung, wonach die Beschwerdegegnerin mit der fristlosen Kündigung nicht unzulässig lange zugewartet habe (E. 5). Da es sich um einen Mitarbeiter der SBB handelt, fanden die Bestimmungen des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG; SR 172.220.1) im vorliegende Fall Anwendung. Die Vorinstanz erachtete es mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts als zulässig, mit einer fristlosen Kündigung bis zum Abschluss des Strafverfahrens zuzuwarten, wenn ein strafrechtlicher Sachverhalt oder dessen rechtliche Würdigung relevant sein könnten (E. 5.3.2). Sofern ein strafrechtlicher Sachverhalt oder dessen rechtliche Würdigung für den Ausgang eines Administrativverfahrens relevant ist, kann zwar der Abschluss des Strafverfahrens abgewartet werden, bevor die fristlose Entlassung ausgesprochen wird (BGE 138 I 113 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Im hier zu beurteilenden Fall hatte die Beschwerdegegnerin den Abschluss des Strafverfahrens aber gerade nicht abgewartet, weshalb das Zuwarten mit arbeitsrechtlichen Abklärungen nicht damit gerechtfertigt werden kann (vgl. für eine solche Konstellation Urteil 8C_141/2011 vom 9...

iusNet AR-SVR 06.12.2023

 

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