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(Interimistischer) Direktor der Klinik für Kaufunktionsstörungen muss abtreten

(Interimistischer) Direktor der Klinik für Kaufunktionsstörungen muss abtreten

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Öffentliches Personalrecht

(Interimistischer) Direktor der Klinik für Kaufunktionsstörungen muss abtreten

A. war ordentlicher Professor ad personam für Physiologie und Biomechanik des Kausystems am damaligen Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (ZZMK). Nach dem Rücktritt des Vorstehers des ZZMK und Leiters der damaligen Klinik für Kaufunktionsstörungen, abnehmbare Rekonstruktionen und Alters- und Behindertenzahnmedizin (KFS-KAB) wurde A. per 1. August 2009 und "bis zur Regelung der Nachfolge, längstens jedoch bis zum 31. Juli 2013" zum interimistischen Direktor der KFS-KAB ernannt. Die Ernennung wurde im Juli 2013 um weitere vier Jahre verlängert. Indes wurde B. am 18. Juli 2017 - vorerst für ein Jahr - ab 1. August 2017 als interimistischer Leiter der KFS eingesetzt. Dagegen wehrte sich A. bis vor Bundesgericht (Sachverhalt).

Das Bundesgericht erwog, dass derartige Zusatzfunktionen nur befristet zu vergeben, einer weit verbreiteten Praxis auch in anderen Institutionen (z.B. bei der Vergabe des Gesamtgerichtspräsidiums der obersten kantonalen Gerichte) entspreche. Inwiefern eine solche Praxis rechtswidrig sein soll, sei nicht ersichtlich. A. vermöge zudem nicht darzutun, woraus sich ein Anspruch auf unbefristete Übertragung solcher Zusatzfunktionen ergebe. Mithin...

iusNet AR-SVR 20.08.2020

 

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