Von einer öffentlich-rechtlichen Angestellten, die eine Kündigung anficht und Entschädigung geltend macht, kann nicht verlangt werden, dass sie, nachdem sie eine neue Anstellung gefunden hat, zum alten Arbeitsplatz zurückkehrt und ihre Arbeit anbietet. Gleichzeitig stellt eine neue Beschäftigung einen gesetzlich vorgesehenen Anspruch auf Wiederanstellung oder eine Entschädigung für die Kündigung nicht zwingend in Abrede. Das Recht auf Anhörung vor Kündigung ist nicht in derart grober Weise verletzt, dass Nichtigkeit anzunehmen ist, wenn die Anhörung nicht durch die kompetente Behörde durchgeführt bzw. angeboten wurde.