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Öffentliches Personalrecht

Öffentliches Personalrecht

Gesundheitsschutz und unverschuldete Kündigung (8C_638/2016)

Rechtsprechung
Öffentliches Personalrecht
Arbeitsschutzrecht
Zulässige Gründe für eine Kündigung im öffentlichen Personalrecht liegen vor, wenn eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses aufgrund von Handlungen, Verhalten oder dem Angestellten vorwerfbaren Situationen nach guten Treuen ausgeschlossen ist. Ein Verschulden wird nicht zwingend erwartet. Auch im öffentlich-rechtlichen kantonalen Dienstverhältnis kommt der aus Art. 328 OR und Art. 6 ArG fliessende Gesundheitsschutz zur Anwendung.
iusNet AR-SVR 22.09.2017

Anspruch auf rechtliches Gehör - Ausmass des Mangels (8C_681/2016)

Rechtsprechung
Öffentliches Personalrecht
Von einer öffentlich-rechtlichen Angestellten, die eine Kündigung anficht und Entschädigung geltend macht, kann nicht verlangt werden, dass sie, nachdem sie eine neue Anstellung gefunden hat, zum alten Arbeitsplatz zurückkehrt und ihre Arbeit anbietet. Gleichzeitig stellt eine neue Beschäftigung einen gesetzlich vorgesehenen Anspruch auf Wiederanstellung oder eine Entschädigung für die Kündigung nicht zwingend in Abrede. Das Recht auf Anhörung vor Kündigung ist nicht in derart grober Weise verletzt, dass Nichtigkeit anzunehmen ist, wenn die Anhörung nicht durch die kompetente Behörde durchgeführt bzw. angeboten wurde.
iusNet AR-SVR 20.09.2017

Stresshaftung im öffentlichen Personalrecht (A_4147/2016)

Rechtsprechung
Öffentliches Personalrecht
Fürsorgepflicht und krankmachende Arbeitsbedingungen im öffentlichen Personalrecht. Bei der Frage, ob das Unterlassen von erforderlichen Schutzmassnahmen aufgrund (des hier analog geltenden) Art. 328 OR widerrechtlich erfolgt sei, räumte des Gericht den Arbeitgebenden einen «nicht unerheblichen Beurteilungs- und Ermessensspielraum» ein. Eigenverantwortung der Angestellten.
iusNet AR-SVR 13.09.2017

Haftung für krankmachende Arbeitsbedingungen

Kommentierung
Öffentliches Personalrecht
Es gibt wenig Urteile zur Haftung für krankmachende Arbeitsbedingungen. Umso bedeutsamer sind aus Sicht der psychischen Gesundheitsprävention einige Erwägungen in diesem Urteil. Der Entscheid irritiert jedoch, weil der Eindruck entsteht, Haftung spiele effektiv erst bei der Verletzung einer erhöhten Fürsorgepflicht eine Rolle. Eine kritische Würdigung des Entscheids ist daher angezeigt.
Sabine Steiger-Sackmann
iusNet AR-SVR 13.09.2017

Überwachung von Arbeitnehmenden und Versicherten - transparente Regeln statt Ad-hoc-Observationen

Kommentierung
Privates Individualarbeitsrecht
Öffentliches Personalrecht
Internationales Arbeitsrecht
Allgemeines Sozialversicherungsrecht (ATSG)
Invalidenversicherung
Unfallversicherung
Internationales Sozialversicherungsrecht
Die Überwachung von Arbeitnehmenden und die Observation von Versicherten sind unabhängig von der Schwere der im Raum stehenden Vorwürfe grundsätzlich unzulässig, wenn sie ohne klare Grundlage in der Rechtsordnung ad hoc erfolgen. Dieser Grundsatz stärkt die Transparenz und Voraussehbarkeit der Datenbearbeitung und setzt einer Verwertung illegal erhobener Beweise enge Grenzen. Die jüngste Bundesgerichtspraxis nimmt diesen Grundsatz auf, schwächt ihn aber über die "Hintertür des Einzelfalls" allzu stark ab, worunter Grundanliegen des Rechts und des Datenschutzes leiden.
Philipp Egli
iusNet AR-SVR 12.09.2017

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