Der Beruf der Kindergartenlehrperson ist nach ständiger Rechtsprechung ein klassischer Frauenberuf. Vorliegend fehlte es an einem Vergleich mit einem als gleichwertig ausgewiesenen Männerberuf oder geschlechtsneutralen Beruf, weshalb keine Lohndiskriminierung festgestellt werden konnte.
Die Strafanzeige eines dem BPG unterstehenden Arbeitnehmers gegen Arbeitskollegen hätte zunächst mit der internen für Strafverfahren zuständigen Stelle, dem Rechtsdienst oder der Ombudsstelle vorbesprochen werden müssen. Ins Gewicht fiel auch, dass der Arbeitnehmer bereits wegen anderweitiger Verbreitung von Informationen abgemahnt worden war.
Der Persönlichkeitsschutz aus Art. 328 OR gilt als Grundsatz auch im öffentlichen Personalrecht. Die Arbeitgeberin muss auch handeln, wenn die Mitarbeiter für das persönlichkeitsverletzende Fehlverhalten der Vorgesetzten Verständnis zeigen.
Vorliegend war die Rachekündigung nicht erwiesen, weil zwischen einzelnen geltend gemachten Ansprüchen, wie derjenige auf Berichtigung des Arbeitszeugnisses und der Kündigung kein Kausalzusammenhang hergestellt werden konnte und kein enger zeitlicher Zusammenhang bestand.
Das private Arbeitsvertragsrecht wird durch Verweis im kantonalen Personalgesetz zu subsidiärem kantonalen Recht. Für die Beurteilung des Vorliegens eines Diensverhältnisses in Anwendung von Art. 319 OR ist das Vorhandensein eines bestimmten Vorgesetzten, die Gebundenheit an dessen Weisungen sowie die wirtschaftliche Abhängigkeit massgebend. Die wirtschaftliche Abhängigkeit war hauptsächlich nicht gegeben, weil der Mensaführer Personal- und Preispolitik weitgehend selbständig feststellen konnte. Das Bundsgericht hält jedoch eine andere Auffassung für vertretbar.