Die Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG enthalten ist, enthält in Paragraf 4 Nr. 1 den Grundsatz der Nichtdiskriminierung. Demnach dürfen befristet beschäftigte Arbeitnehmer in ihren Beschäftigungsbedingungen gegenüber vergleichbaren Dauerbeschäftigten nicht schlechter behandelt werden.
Einen öffentlich-rechtlichen Angestellten trifft eine erhöhte Pflicht, sich im Ton seiner Äusserungen zu mässigen und sich aufgrund seiner besonderen Vertrauensstellung diskret zu verhalten.
Die fälschliche Annahme, dem kantonalen Personalgesetz und nicht qua Verweis in der Personalordnung Art. 319ff. OR unterstellt zu sein, führt nicht zur Anwendung der längeren Sperrfrist aus dem kantonalen Personalrecht.
Folgende gemeinsam auftretende Gründe stellten eine erhebliche Treuepflichtverletzung dar: Veröffentlichung eines Videos mit abschätzigen Bemerkungen über einen namentlich genannten Vorgesetzten unter gleichzeitiger Aufnahme von Arbeitskollegen, Rauchen in Nichtraucherräumen.
Streitigkeiten um Arbeitszeugnisse im öffentlichen Personalrecht sind ebenfalls vermögensrechtliche Streitigkeiten i.S.v. Art. 83 lit. g BGG. Die Vorinstanz hatte sich zum Streitwert nicht geäussert. Der Beschwerdeführer hielt zwar keinen Streitwert fest, bezifferte den Schaden für das unvollständige und unpräzise sowie zu spät ausgestellte Arbeitszeugnis auf unter CHF 15'000, weshalb aus Sicht des Bundesgerichts die Streitwertgrenze nicht erreicht war.
Die generelle Feststellung, wonach ein Personaldossier eines Polizeiangehörigen Staatsgeheimnisse enthalte, genügt nicht, um ihm die Einsicht in die Ergebnisse von im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens für einen bestimmten Einsatz durchgeführten Tests zu verweigern.